TI-Sanktionen bei fehlendem eRezept

Digital-Gesetz sieht Honorarkürzung vor, wenn das Modul nicht in der Praxis installiert ist

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Verwendung des elektronischen Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Vertragsärzte verpflichtend. In den Arztpraxen und Apotheken kommt das eRezept trotz einiger Start­schwierig­keiten inzwischen flächendeckend zum Einsatz. Bisher sind über 140 Millionen eRezepte erfolgreich von den Patienten eingelöst worden.

Für Praxen, die das eRezept als Fachanwendung der Telematikinfrastruktur (TI) nicht vorhalten, ist nun mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens) eine weitere TI-Sanktion hinzugekommen: Ab dem 1. Mai 2024 sollen Praxen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Honorarkürzung in Höhe von 1 % erhalten, wenn das eRezept-Modul nicht installiert ist (§ 360 SGB V Abs. 17). Diese Honorarkürzung wird – im Gegensatz zur Kürzung bei einer nicht vorhandenen elektronischen Patientenakte (ePA) – zu möglichen bereits bestehenden Honorarkürzungen addiert.

Beispiele

  • Wenn uns für Ihre Praxis weder für die Installation der ePA noch für die Installation des eRezepts ein Prüfnachweis vorliegt (automatische Übermittlung anhand der Abrechnungsdatei), erhöht sich Ihre Honorarkürzung auf 2 %.
  • Wenn uns keine Informationen zur TI-Anbindung Ihrer Praxis vorliegen, erhöht sich Ihre Honorarkürzung von 2,5 % auf 3,5 %.

Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen

Für einzelne Fachgruppen gelten Ausnahmeregelungen bei den TI-Fachanwen­dun­gen. Ob Ihre Fachgruppe verpflichtet ist z. B. das eRezept einzusetzen, sehen Sie in unserer Übersicht. Bitte beachten Sie, dass sich die Ausnahmen aufgrund von neuen Verordnungsmöglichkeiten per eRezept verändern können. Wir werden Sie hierzu separat informieren.

    TI-Anbindung wird von der KVBW geprüft

    Mit der neuen Festlegung zur TI-Finanzierung sind wir regelhaft verpflichtet, Ihre Anbindung an die TI zu prüfen. Diese Bewertung findet sowohl anhand der an uns übermittelten Konnektorversion (ab dem Quartal 4/2023 er­forderlich: Version 4.x oder höher) als auch anhand des von Ihnen durch­ge­führten VSDM statt (Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen). Wird uns von Ihrer Praxis keine oder nur eine veraltete Konnektorversion übermittelt, können wir Ihnen keine TI-Pauschale aus­bezahlen und müssen Ihr Honorar um 2,5 %, ab Q2/2024 um 3,5 %, kürzen.

    Reduzierung der TI-Finanzierungspauschalen

    Seit dem 1. Januar 2024 gehört das eRezept zu den verpflichtenden TI-Fachanwen­dun­gen. Damit wir Ihnen die vorgesehenen TI-Finanzierungspauschalen in voller Höhe auszahlen können, muss auch diese TI-Fachanwendung in Ihrem Abrechnungs­datensatz an uns übermittelt werden. Fehlt diese Information, müssen wir seit dem 1. Quartal 2024 Ihre TI-Pauschale um 50 % reduzieren, bei zwei fehlenden Fachanwendungen um 100 % reduzieren.

    Die Ausnahmeregelungen bei den TI-Fachanwendun­gen für bestimmte Fachgruppen gelten sowohl für mögliche Honorarkürzungen wie auch für mögliche Reduzierungen der TI-Pauschale.

    KBV-Prüfmodul zeigt installierte TI-Fachanwendungen an

    Bevor Sie Ihre Abrechnungsdatei einreichen, können Sie anhand des KBV-Prüfmoduls selbständig kontrollieren, ob alle für Ihre Fachgruppe erforderlichen TI-Fachanwendun­gen (z. B. das eRezept) korrekt an die KVBW übermittelt werden.

    Bitte informieren Sie uns zeitnah, falls es zu Problemen bei der Übermittlung der TI-Prüfnachweise gekommen ist. Wenden Sie sich dazu an unseren Praxisservice.

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